Rechtliches
Laufzeit des Vertrages / Wechsel des Betreuungsumfangs / Kündigung
Eine Kündigung des Vertrages gilt gleichzeitig als Austrittserklärung aus dem Verein zum Ende der Kündigungsfrist.
„8.1. Der Vertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf zum Ende des Monats, in dem der gewöhnliche Aufenthalt des Kindes und/oder der Eltern in Berlin aufgehoben wird. Die Eltern sind verpflichtet, die Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthaltes unverzüglich, schriftlich mitzuteilen. Kommt es durch eine nicht rechtzeitige Meldung der Eltern ohne Verschulden der EKT zu einer Rückforderung der öffentlichen Finanzierung, sind die Eltern verpflichtet, den entsprechenden Schaden des Trägers auszugleichen. Das Betreuungsverhältnis kann fortgesetzt werden, wenn entsprechend der Vorgaben des Staatsvertrages zwischen Berlin und Brandenburg in der jeweils geltenden Fassung ein neuer Bescheid durch das zuständige Berliner Jugendamt vorgelegt wird.
8.2. Soweit nicht anders befristet, endet der Vertrag ohne, dass es einer Kündigung bedarf, am 31.07. des Jahres, in dem für das Kind die regelmäßige Schulpflicht beginnt. Im Falle einer frühzeitigen Einschulung gilt dies mit der Aufnahme in die Schule.
Die Eltern sind verpflichtet, im Falle einer vorzeitigen Einschulung bzw. einer beabsichtigten Rückstellung vom Schulbesuch die EKT umgehend von der eigenen Antragsstellung und der Entscheidung durch das Schulamt zu unterrichten. Im Fall einer Rückstellung des Schulbesuches, wird die EKT den Platz für das Kind für eine Weiterbetreuung freihalten, sofern nicht wichtige Gründe dagegensprechen. Diese Freihaltefrist endet mit dem 30.04. des jeweiligen Jahres.
8.3. Die EKT hat die Eltern über die Möglichkeiten eines Wechsels des Betreuungsumfangs informiert. Eine Minderung des Betreuungsumfanges kann von den Eltern per Mitteilung an das Jugendamt vorgenommen
Hierfür gelten folgende gesetzliche Fristen:
a) bei einer Meldung an das Jugendamt vor dem eines Monats gilt der Wechsel ab dem 1. Des Folgemonats,
b) bei einer Meldung nach dem 15. Eines Monats gilt der Wechsel ab dem 1. des Folgemonats Monats. Im Interesse der finanziellen Planbarkeit für die EKT sollen die Eltern den geplanten Wechsel mindestens 4 Wochen vor den gesetzlichen Fristen der EKT
Für eine Erweiterung des Betreuungsumfanges ist ein neuer Antrag beim Jugendamt erforderlich. Auf der Grundlage des Gutscheins wird die EKT den entsprechenden Änderungswünschen nachkommen, sofern dies unter Wahrung der gesetzlichen Personalstandards und innerhalb der Öffnungszeiten der EKT möglich ist. Ist dies zunächst nicht möglich, gilt der zuletzt vereinbarte Betreuungsumfang so lange fort, bis der gewünschte Wechsel vorgenommen werden kann.
8.4. Die Eltern und die EKT können den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen. Eine Kündigung des Vertrags durch die EKT ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Sie ist schriftlich unter Angabe des Grundes zu erklären. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der platzbezogenen Finanzierung und Nichtleistung der Kostenbeteiligung (gesetzlicher Elternbeitrag und Zuzahlung). Auch eine Kündigung durch die Eltern muss schriftlich erfolgen. Wegen der besonderen Schwierigkeit der Neubelegung freiwerdender Plätze und der damit verbundenen finanziellen Einbußen, sollten die Eltern möglichst keine Kündigungen vornehmen, die zum Ende der Monate Mai und Juni wirksam werden.
Die Wahrung der Kündigungsfrist beginnt mit dem Tag des Eingangs der Kündigung.
8.5. Träger und Eltern können den Vertrag fristlos kündigen, wenn insbesondere die in diesem Vertrag enthaltenen Grundsätze, Bestimmungen und Regelungen wiederholt und vorsätzlich nicht beachtet wurden oder wenn andere schwerwiegende Gründe vorliegen. Die Gründe sind detailliert schriftlich
8.6. Die Beiträge sind bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zu zahlen, unabhängig davon, ob das Kind das Betreuungsangebot wahrnimmt oder “

Aufsichtspflicht/ Unfallversicherung
Ein wichtiger Teil unserer pädagogischen Bildungs- und Betreuungsarbeit ist die Sorge für das Wohlergehen aller uns anvertrauten Kinder. Wir begleiten sie täglich in ihrem Entwicklungsverlauf und sind darin geschult, Besonderheiten und Auffälligkeiten zu beobachten, wahrzunehmen und angemessen darauf zu reagieren. Unser Handeln hat immer eine pädagogische Begründung.
Aufsichtspflicht bedeutet, dafür Sorge zu tragen, dass kein Kind vorhersehbar zu Schaden kommt und auch keine Mitmenschen vorhersehbar geschädigt werden.
Aufsichtspflicht bedeutet nicht, dass die Kinder ständig bei allem und überall
„überwacht“ werden – im Gegenteil: Sie sollen altersgemäß erleben können und selbstständiger werden; mit der Erfahrung und Wahrnehmung von Risiken und
Gefahren „wachsen“ und lernen. Wir beachten hierbei die jeweilige Situation, Alter und Entwicklungsstand des Kindes. Gefahrenquellen werden regelmäßig mit den Kindern besprochen, um sie zu sensibilisieren ohne ihnen Angst zu machen.
Unsere Aufsichtspflicht beginnt, wenn uns, d.h. dem pädagogischen Personal, das Kind von einem sorgeberechtigten Elternteil oder einer von ihm beauftragten Person übergeben wird.
Unsere Verantwortung endet mit der Übergabe des Kindes an die zum Abholen berechtigte Person und lebt danach auch nicht wieder auf.
Während diverser Veranstaltungen (wie z.B. Laternenfest, Sommerfest etc.), an denen die Sorgeberechtigten oder von ihnen beauftragte Personen teilnehmen, liegt die Aufsichtspflicht bei den Sorgeberechtigten.
Beauftragte Personen müssen im Kinderladen mit Namen und Telefonnummer schriftlich bekanntgegeben werden. Sie können dauerhaft oder temporär (durch eine zeitlich begrenzte Abholerlaubnis) hinzugefügt werden. „AbholerInnen“, die sehr selten in der Einrichtung sind, ist anzuraten ein Ausweisdokument mit sich zu führen, damit wir unsere Kinder verantwortlich der richtigen Person mitgeben können. Bitte sagen Sie immer in der Gruppe Bescheid, von wem das Kind abgeholt wird. Im
Zweifel behalten wir uns vor, erst mit einem Sorgeberechtigten Kontakt aufzunehmen, bevor wir das Kind jemandem mitgeben.

Kinderschutz
Der Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe bei Gefährdung des Kindeswohls ist im SGB VIII als auch im Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen näher geregelt.
Erklärtes Ziel des Bundeskinderschutzgesetzes ist es, „das Wohl von Kindern und Jugendlichen zu schützen und ihre körperliche, geistige und seelische Entwicklung zu fördern“ (siehe Kinderschutzgesetz). So sollen Eltern bei der Ausübung ihrer elterlichen Sorge entsprechende Unterstützung durch Information, Beratung sowie Hilfsangebote erfahren und es sind verbindliche Netzwerkstrukturen im Bereich früher Hilfen aufzubauen.
Im SGB VIII ist der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung konkretisiert, es werden vorläufige Maßnahmen zur Krisenintervention benannt sowie die Überprüfung von Fachkräften vorgeschrieben. Diese müssen dem Träger vor Einstellung ein entsprechendes Führungszeugnis vorlegen und werden turnusmäßig überprüft.
Von besonderer Wichtigkeit für die Arbeit der Kindertageseinrichtungen ist hierbei der Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung nach §8a SGB VIII. Die pädagogischen Fachkräfte müssen den Schutzauftrag verbindlich umsetzen und Eltern frühzeitig Hilfs- und Unterstützungsangebote aufzeigen. Hierbei arbeiten wir mit den entsprechenden Fachdiensten zusammen. Bei konkreten Hinweisen oder ernst zu nehmenden Beobachtungen ist der Allgemeine Soziale Dienst des Kinder- und Jugendamtes zu informieren, wenn die Personenberechtigten die angebotene Hilfe nicht annehmen oder die Hilfe nicht ausreichend erscheint, um die Gefährdung vom Kind abzuwenden.
Um den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung adäquat umsetzen zu können, finden regelmäßig Fortbildungen für Leitungen und pädagogische Fachkräfte statt.

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